Non-Sex Tourismus: Strafvorschriften
Strafvorschriften in Deutschland
Lange Zeit hatten deutsche Behörden keine juristische Handhabe, um gegen den von ihren Staatsbürgern begangenen sexuellen Missbrauch an Kindern im Ausland vorzugehen, denn es konnten nur die Fälle geahndet werden, die auch am Tatort strafbar waren. Es gab Gesetzeslücken, die von den Tätern schamlos ausgenutzt wurden. Diese Lücken wurden auf Druck der ECPAT-Kampagne 1993 durch eine neue Strafrechtsregelung geschlossen. Bundes- bürger,die im Ausland Straftaten des sexuellen Missbrauchs begehen, wer- den seither – unabhängig von der dortigen Rechtslage – nach deutschem
Recht bestraf ("Exterritorial Prinzip"). Für sie gelten die deutschen Schutzaltersgrenzen von 14 Jahren für Missbrauch und von 16 Jahren für sexuelle Handlungen und die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen. Auch die Strafvorschriften gegen Kinderprostitution, Kinderhandel und Kinderpornografie wurden 1998 neu gefasst.
In den Strafvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern und zur Verbreitung Kinderpornogra- phischer Schriften wurde das Höchststrafmaß erhöht. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern wird künftig als Verbrechen und nicht länger nur als Vergehen bewertet. Das bedeutet, dass keine Einstellung der Verfahren unter Auflagen möglich ist und Bewährungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.
Im Fall einer Verurteilung drohen den Tätern weitere Nachteile, wie zum Beispiel der Verlust des Beamt- enstatus. Ferner wurden speziell für die Fälle des sexuellen Missbrauchs zum Zweck der Herstellung und Verbreitung Kinderpornographischer Darstellungen sowie zum Kinderhandel neue Straftatbestände ge- schaffen.
Kein Täterschutz mehr durch diplomatische Vertretungen
Trotz vielfältiger gesetzlicher Neuerungen werden weniger als ein Prozent der Täter in Deutschland gerichtlich belangt. Eine Umfrage von ECPAT Deutschland bei Land- gerichten stellte für 1998 fest, dass es lediglich in acht von 33 Verfahren zu Verur- teilungen kam. Das Strafmaß lag bei durchschnittlich vier Jahren. Obwohl in Deut- schland Sexualgewalt gegen Kinder auch im Ausland unter Strafe steht, wurden die Täter oft durch konsularische Maßnahmen der deutschen Botschaften geschützt. Über den diplomatischen Weg erhielten Sie einen Rechtsbeistand. Die Familienan- gehörigen wurden über die Festnahme informiert von der Philippinischen Bot- schaft.
So konnten sie Beweismittel rechtzeitig vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden vernichten. Auch wurden den Tätern häufig bereits vor dem Verfahren die Ausreisepapiere ausgehändigt und so die Flucht vor härteren Strafen ermöglicht. Künftig darf der konsularische Beistand für die Täter nicht mehr zu einer Verhinderung der Strafverfolgung oder Verurteilung im Ausland führen. Link: tourism-watch


