Hilfreiche Gesetze
AuslG § 23
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach § 17 Abs. 1
1. dem ausländischem Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kindes eines Deutschen
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maß- gabe des § 17 Abs.1 auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Vorraussetz- ung für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 und die §§19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsge- nehmigung des Ausländers tritt der gewöhnlich Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechend Anwendung.
AuslG § 17 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn:
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigen- em Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch aus eigener Erwerbs- tätigkeit des sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert wird.
(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert wer- den, als für die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohn- ung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvor- schriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und den- en er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.
AuslG § 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemein- schaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufent- haltsrecht verlängert, wenn:
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erheb- liche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beein- trächtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in fami- liärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inan- spruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruch- nahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.
(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.
(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu ein- em eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthalts- recht.
AuslG § 21 Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu er- teilen, wenn die Muter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Aufenthalts- erlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 zu verlängern, solange die Mutter oder der allein personensorge- berechtigte Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Sie wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.
(2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetz- ungen des Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16 entsprechende Anwendung.
(3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn sie unbefristet oder in entsprech- ender Anwendung des § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die un- befristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
AuslG § 22 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthalts- erlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige finden § 18 Abs. 4 und § 19 und auf minderjährige Familienangehörige § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
