Black Airplane List

Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist !
Durch die effizienten Flugsicherheitsnormen in Europa gilt unser Sicherheitsstandard als einer der höchsten der Welt. Zwar arbeiten die Europäische Union und ihre Mit- gliedstaaten gemeinsam mit den Behörden anderer Länder an der Erhöhung der Sich- erheitsstandards weltweit, doch gibt es immer noch einige Luftfahrtunternehmen, de- ren Betrieb unter Bedingungen erfolgt, welche unter dem notwendigen Sicherheits- niveau liegen.
Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit in Europa hat die Europäische Kommission in Abstimmung mit den Flugsicherheitsbehörden der Mitgliedsstaaten beschlossen, Luftfahrtunternehmen, die für unsicher befunden werden, den Betrieb im europäischen Luftraum zu untersagen. Diese Luftfahrtunternehmen sind im unten stehenden Dokument aufgelistet.
Die erste Liste umfasst alle Luftfahrtunternehmen, gegen die in Europa eine Betriebsuntersagung ergang- en ist.
In der zweiten Liste sind alle Luftfahrtunternehmen aufgeführt, deren Betrieb in Europa gewissen Bedingungen unterworfen wurde. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dort werden sie als Anlagen A und B zur Verordnung der Kommission aufgeführt. Benutzer sollten sich vergewissern, dass sie über die aktuelle Fassung verfügen, bevor sie irgendwelche Schritte auf der Grundlage der in diesen Listen enthaltenen Informationen unternehmen.
Black Airplane List - Rechtlicher Hinweis

Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nur Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen kontrollieren, die Flughäfen in der Ge- meinschaft anfliegen oder von ihnen abfliegen.
In Anbetracht des Zufallscharakters solcher Inspektionen können unmöglich alle Luft- fahrzeuge untersucht werden, die auf Gemeinschaftsflughäfen landen.
Ist ein Luftfahrtunternehmen nicht in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt, be- deutet dies also nicht zwangsläufig, dass es die einschlägigen Sicherheitsnormen erfüllt.
Ist ein Luftfahrtunternehmen, das derzeit in der gemeinschaftlichen Liste enthalten ist, überzeugt, im Einklang mit den in den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen geregelten notwendigen tech- nischen Elementen und Anforderungen zu stehen, so kann es bei der Kommission die Einleitung des Ver- fahrens zur Streichung aus der Liste beantragen.
Es wurden alle Möglichkeiten zur Überprüfung der genauen Identität aller in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen ausgeschöpft – insbesondere durch die Einbeziehung folgender Pun- kte:
des von der ICAO zugewiesenen (nur einmal vergebenen) spezifischen Buchstabencodes für jedes Luft- fahrtunternehmen, des Staates der Zulassung und der Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (oder der Betriebsgenehmigung).
Dennoch war nicht in allen Fällen eine vollständige Überprüfung möglich, da für manche Luftfahrtunter- nehmen, die an der Grenze oder ganz und gar außerhalb des anerkannten internationalen Luftfahrt- systems operieren, überhaupt keine Informationen vorliegen. Link: air-ban.europa
Daher ist nicht auszuschließen, dass es redlich handelnde Unternehmen gibt, die unter demselben Han- delsnamen betrieben werden wie ein in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführtes Luftfahrtunternehmen.
