Kriegsverbrecherprozesse in Manila

Die Kriegsverbrecherprozesse in Manila wurden bis 31. Dezember 1946 von der am- erikanischen Kolonialmacht, danach von Filipino-Militärtribunalen gegen japanische Militärpersonen (als Kriegsverbrecher der Kategorien B und C) oder deren Helfer wegen während der japanischen Besetzung der Philippinen begangener Kriegsver- brechen durchgeführt.
Verfahren unter amerikanischer Regie
Im Mai 1945 wurde in Manila vom Supreme Commander for the Allied Powers (SCAP) das War Crimes Investigation Detatchment eingerichtet, das zum 1. Juli 1946 in Legal Section, Manila Branch umbenannt wurde. Am 16. August 1945 wurde die executive order No. 64 vom Präsidenten Sergio Osmeña unterzeichnet. Damit wurde innerhalb der philip- pinischen Armee ein National War Crimes Office geschaffen, das mit amerikanischen Stellen Verbindung zu halten hatte. Die Amerikaner führten bis Jahresende 1946 alle Verfahren vor Militärtribunalen (military commission) selbst durch.
Man folgte im wesentlichen der Kategorisierung japanischer Kriegsverbrecher des FEC der UNWCC. Die Mitglieder der military commissions der Amerikaner urteilten insgesamt härter als ihre Kollegen an ander- en Orten. Sie verurteilten in 97 Verfahren von 215 Angeklagten 195 (90,7%), dabei gab es 92 Todesur- teile und 20 Freisprüche.
Yamashita
Das Verfahren gegen den „Tiger von Malaya“ Gen. Yamashita Tomoyuki, der den Briten die Schmach- volle Niederlage von Februar 1942 zugefügt hatte, war der erste Kriegsverbrecherprozeß gegen einen japanischen Offizier. Yamashita war während des gesamten Krieges von britischer Propaganda als „bar- barischer Affe“ karikiert worden.
Das Verfahren war stark von Rachegedanken geprägt. Yamashita war seit Oktober 1944 Kommandeur der 14. Armeegruppe und Chef der Kempeitai geworden. Während der bald folgenden amerikanischen Invasion kam es durch seine sich auf dem Rückzug befindlichen Gruppen zu den grausamsten Ausschreitungen.

Bereits drei Wochen nach seiner Kapitulation, wurde er am 25. Sep- tember angeklagt, der erste Gerichtstermin war der 8. Oktober 1945. Vor fünf Generälen kamen zur eigentlichen Verhandlung ab 28. Okto- ber 123 Anklagepunkte.
Die meisten der 2900 Seiten „Beweismittel“ bezogen sich auf Ma- rineeinheiten, die Yamashita nur für die Dauer ihres Kampfeinsatzes an Land unterstellt waren. Das Todesurteil erging am 7. Dezember 1945. Nachdem es von 4. Februar 1946 von Gen. MacArthur bestätigt worden war, wurde Yamashita am 23. Februar 1946 gehängt.
Der angerufene US Supreme Court hatte sich aus Gründen der Staatsraison für nicht zuständig erklärt. Yamashitas Verurteilung erfolgte nicht, weil er Kommandeur war, sondern weil er ein japanischer Kom- mandeur war. Im Verfahren gegen Admiral Toyoda Soemu wurde offensichtlich, dass dieser und nicht Yamashita für die Untaten der Marineeinheiten verantwortlich war.
Verantwortlichkeit eines Oberkommandierenden
Von Interesse ist das Verfahren nicht nur wegen der Aufklärung der Vorgänge, sondern besonders wegen des neuentwickelten Konzeptes der command responsibility von Offizieren. Es besagt, dass ein Offizier für jedes von Untergebenen in seinem Aufgabenbereich begangene Verbrechen zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn er es weder befohlen, noch davon Kenntnis gehabt hat oder haben konnte. Die- se im damaligen Völkerrecht neue Idee erwies sich als probates Mittel um Kommandeure leicht zu belang- en.
Es führte jedoch zu lebhaften Debatten unter Juristen, die bald erkannten, dass die konsequente Umsetz- ung besonders gegen US-Kommandeure, bezw. den Präsidenten als Commander in Chief weitreichende Folgen haben könnte. Der Abwurf der Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki kann völkerrechtlich durchaus als unzulässiger Terrorangriff auf die Zivilbevölkerung interpretiert werden.

Bereits im Verfahren wegen des Massakers von My Lai wurde offen- bar, dass das US-Militär nicht gewillt ist, diese Idee für sich gelten zu lassen.
Es stellt auch einen der wichtigsten Gründe für die USA dar, nicht dem Internationalen Strafgerichtshof beizutreten, da bei konsequenter Um- setzung auch Minister wie Henry Kissinger, Donald Rumsfeld oder Prä- sident George W. Bush für die unter ihrem Kommando begangenen Gräuel in Vietnam und Falludscha schuldig zu sprechen wären. Der- artige Ausnahmen haben dazu geführt, dass Kriegsverbrecherprozesse oft als reine Siegerjustiz betrachtet werden.
Homma
Das Verfahren gegen den Oberkommandierenden bei der Eroberung der Philippinen, Homma Masaharu begann im Dezember 1945. Anders als Yamashita konnte er sich nicht damit verteidigen, seine Truppen wären auf einem chaotischen Rückzug schlecht zu kontrollieren gewesen. Vorgeworfen wurde ihm - im Rahmen der command responsibility - für die Bombardierung Manilas, nachdem es zur offenen Stadt erklärt worden war, den Todesmarsch von Bataan mit 17200 Toten sowie die verweigerte Kapitulation der Truppen auf Corregidor unter Kommando von Gen.-Maj. Jonathan Wainwright 1942 verantwortlich zu sein. Das Todesurteil wurde am 11. Februar gefällt, Homma am 3. April hingerichtet, nachdem sich der US Supreme Court erneut für nicht zuständig erklärt hatte.
Verfahren nach der Unabhängigkeit
Das Commonwealth der Philippinen errang am 4. Juli 1946 die Unabhängigkeit. Zwar konnten die von der Kolonialmacht geschaffenen Strukturen weiter benutzt werden, jedoch waren gewisse Modifikationen un- umgänglich. Bereits seit Februar 1946 war das Territorium an den Beratungen der Mitglieder der UNWCC und des Far Eastern Sub-Committee on War Crimes (FEAC, später FEC) in Chungking beteiligt. Der stell- vertretende Vorsitzende des Komitees No. 5 (War Crimes) war ein Filippino. Delfin Jaranilla war Richter am IMTFE.
Organisation

Die executive order No. 64 von 1946 wurde zum 29. Juli 1947 durch executive order No. 68 widerrufen. Verfahren hatten nun vor Militär- tribunalen stattzufinden, die auf den philippinischen Präsidenten ver- eidigt waren.
Im Aufbau unterschieden sich diese Tribunale nicht von denen, die SCAP in Yokohama einsetzte.
Bei den - mindestens drei - Richtern der Tribunale handelte es sich um Offiziere, die qualifiziert sein mussten, einem Kriegsgericht anzuge- hören und normalerweise gleichen oder höheren Rang als der Ange-
klagte haben sollten. Obwohl ein Mitglied speziell als "law member" zu ernennen war, hatte in der Regel keiner der Richter eine juristische Ausbildung. Bedeutend war das Amt des "law member" deshalb, weil dieser in juristischen Zweifelsfragen das letzte und unanfechtbare Wort hatte. Auch die Formalien und die Bestimmungen zur Beweisaufnahme lehnten sich weiterhin eng an amerikanische Vorbilder an.
Ausdrücklich ausgeschlossen wurde die Verteidigung „auf höheren Befehl“ gehandelt zu haben,sie kon- nte allenfalls als mildernder Umstand Berücksichtigung finden. Auf Verfahrensfragen musste nicht einge- gangen werden, wenn dies die schnelle Abwicklung des Verfahrens beeinträchtigt hätte.
Diese Richtlinien stießen nicht auf ungeteilte Zustimmung unter Juristen, besonders das Mitglied des ob- ersten Gerichts Gregorio Perfecto kritisierte sie. Die Anklage wurde von Juristen aus einer speziellen Ein- heit der philippinischen Armee vertreten, vereinzelt kamen zivile Anwälte hinzu. Die neue Regierung kon- nte die von der Legal Section, Manila Branch gesammelten Beweise übernehmen. Dolmetscher und Pro- tokollführer wurden vom National War Crimes Office gestellt.
Den Angeklagten wurden militärische Pflichtverteidiger,die unter der Verantwortung von Hauptmann Ped- ro Serran standen, beigegeben. Weiterhin durften sie zivile Anwälte (meist aus Japan) wählen. Die Ange- klagten hatten kein verbrieftes Recht gegen einen Richter die Besorgnis der Befangenheit zu äußern. Sämtliche Schuldsprüche waren dem National War Crimes Review Board vorzulegen. Todesurteile muss- ten vom Präsidenten bestätigt werden.
Prozesse

In den Verfahren auf den Philippinen konnte, häufiger als andernorts, auf Zeugenaussagen zurückgegriffen werden, da das Land selbst be- setzt gewesen war.
Es gab mehrere Fälle in denen sich Verteidiger und Staatsanwälte prügelten, so z.B. im Fall des (später freigesprochenen) Kempeitai-Kommandanten von Luzon Lt. Matsuta Junzo.
Die ersten Verhandlungen unter Filippino-Regie begannen in Manila im November 1947. Darunter auch die erste Massenverhandlung bei der
13 Offizieren die Verwüstung zweier Dörfer auf Cebu 1944 vorgeworfen wurde. Die Urteile verzögerten sich, bis im Februar 1949 das Review Board die zwölf Todesurteile bestätigte. Die höheren japanischen Chargen wurden fast alle nach dem command resposibility-Konzept angeklagt. So der Besatzungskomm- andant von Manila Lt.-Gen. Yokoyama Shizuo dem 35000 unter seinem Kommando getötete Zivilisten zur Last gelegt wurden und der Chef der Kempeitai Gen.-Maj. Maska Kenshichi.
Der Vorgänger Gen. Yamashita's Kuroda Shinegi, wurde nach einer 11monatigen Verhandlung schuldig gesprochen, dafür verantwortlich zu sein, daß seine Truppen 2800 Filipinos getötet und etliche andere gefoltert und gequält hatten.
Überraschenderweise wurde er nur zu lebenslänglich verurteilt. Nach 113 Verhandlungstagen wurden 14 Marineangehörige verurteilt, weil sie in Infania (Quezon) Grausamkeiten begangen hatten. In einem sep- araten Prozeß wurde gegen den verantwortliche Admiral Furuse Takesue verhandelt. Er war einer der wenigen Angeklagten die sich „schuldig“ bekannten. Um die 152 Getöteten zu sühnen wurde er ge- hängt.
Amerikanische Truppen auf Mindanao hatten im Februar 1947 eine Gruppe japanischer Soldaten gefangen genommen. 31 davon wurde Menschenfresserei vorgeworfen, zwölf Beschuldigte waren geständig. Ob- wohl der Fall im Juni bereit zur Verhandlung war, wurde erst im September 1949 verhandelt. Zehn Ange- klagte wurden zum Tode verurteilt, vier erhielten lebenslänglich. Weiterhin gab es drei Freisprüche, über den Verbleib der anderen ist nichts bekannt.
Das letzte Urteil wurde am 31. Dezember 1949 gesprochen. Insgesamt war gegen 169 Angeklagte in 72 Fällen verhandelt worden. 133 (78,7%) wurden schuldig gesprochen, dabei gab es 25 Todesurteile und 17mal lebenslänglich.
Die ersten Hinrichtungen unter einheimischer Regie fanden im August 1948 statt. Nicht verhandelt wor- den war gegen einheimische Kollaborateure. Es gab 11 Freisprüche, in 25 Fällen kam es aus formalen Gründen zu keiner Verurteilung, 182 ebenfalls Beschuldigte wurden mangels Beweisen ohne Verhandlung freigelassen und repatriiert.
Die Durchführung der Verfahren wurde durch die nationalen und fiskalischen Krisen kurz nach der Unab- hängigkeit und dem Beginn des Freiheitskampfes der Hukbalahap (Huks) behindert und oftmals verzö- gert. Link: wikipedia
